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Nachfolgend die Satzung des Vereins [90 KB] die Sie auch als pdf herunterladen können.
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Verein zur Unterstützung hilfsbedürftiger Menschen in der einen Welt e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Das Netz – Verein zur Unterstützung hi1fsbedürftiger Personen in der einen Welt“. Er hat seinen Sitz in 77728 Oppenau und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oberkirch eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfebedürftiger Personen und Institutionen in der „Einen Welt“; insbesondere von und für Kinder und Jugendliche. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vermittlung von Patenschaften, durch direkte Hilfen in Form von Geldspenden, durch Beschaffung von Wohnraum und Ausbildungsmöglichkeiten sowie durch Hilfen zur medizinischen Versorgung. Die Unterstützungsleistungen sollen Hilfen zur Selbsthilfe sein.


§ 3 Mittelverwendung
1.)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.


§ 4 Mitgliedschaft
1.)
Vereinsmitglieder können natürliche volljährige Personen sowie Minderjährige mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sein. Auch juristische Personen sind zur Mitgliedschaft zugelassen. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3.) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1.)
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
2.) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
3.) Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zugefügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über einen Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen.
4.) Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.


§ 6 Mitgliedsbeiträge
1.)
Die Vereinsmitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
2.) Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.


§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind:
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung


§ 8 Vorstand
1.)
Der Vorstand des Vereines besteht aus
a.) dem Vorsitzenden,
b.) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c.) dem Schriftführer,
d.) dem Kassierer,
e.) und bis zu sieben Beisitzern.
2.) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln auf die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig.
3.) Wählbar sind volljährige Vereinsmitglieder.
4.) Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
5.) Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
6.) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
7.) Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens sechs Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein und/oder mit Verlust der Geschäftsfähigkeit endet auch das Vorstandsamt ohne ausdrückliche Erklärung.
8.) Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Mitgliederversammlung abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger/die Nachfolgerin bestimmt werden.
9.) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Intern wird vereinbart, dass der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von seiner Vertretungsmacht Gebrauch macht.


§ 9 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung
der Tagesordnung
· Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
· Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
· Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
· Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
· Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gemäß dieser Satzung.


§ 10 Vorstandssitzungen
1.)
Der Vorsitzende des Vorstands beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal im Geschäftsjahr, ein. Die Ladung erfolgt schriftlich und/oder elektronisch mit einer Frist von zwei Wochen; es soll eine Tagesordnung benannt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angaben der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
2.) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit eine Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
3.) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sitzungsleitung.
4.) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist der Schriftführer; bei dessen Abwesenheit wird von dem Vorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied mit der Protokollierung beauftragt. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen und als Abschrift an jedes Vorstandsmitglied zu versenden.
5.) Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich, per Fax oder per e-mail gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.


§ 11 Mitg1iederversammlung
1.)
Jedes Mitglied ab dem vollendeten 14. Lebensjahr hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen; eine Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
2.) Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
a.) Bestimmung der Richtlinien über Veranstaltungen und Fördermaßnahmen des Vereins;
b.) Wahl und Abberufung des Vorstands;
c.) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Entlastung der Vorstandschaft;
d.) Beschlussfassung über Satzungsänderungen;
e.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
f.) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g.) Beschlussfassung über Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags.
3.) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
1.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2.) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einer Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
3.) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Für Form und Frist der Einberufung gilt Abs. 1 entsprechend.


§ 13 Durchführung der Mitgliederversammlung
1.)
Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Abwesenheit vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
2.) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
3.) Die Art und Durchführung der Versammlung legt der Versammlungsleiter fest. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
4.) Die Mitgliederversammlung ist nichtöffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung von Medienvertretern beschließt die Mitgliederversammlung.
5.) Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so müssen mindestens 10% der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 10% der Mitglieder erforderlich. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
6.) Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; Enthaltungen werden dabei nicht mitgezählt. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
7.) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Ist der Schriftführer nicht anwesend, kann der Versammlungsleiter einen Protokollführer aus den anwesenden Personen bestimmen. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 14 Kassenprüfer
Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Kassenprüfer überprüfen die Finanzgeschäfte des Vorstands und unterbreiten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer sind nicht Mitglied des Vorstandes und arbeiten als Kontrollorgan des Vorstandes im Auftrag der Mitglieder. § 8 Abs. 2-8 gelten entsprechend.


§ 15 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ - Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
Im Fall der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft oder eine Organisation, die die in § 2 festgelegten oder ähnliche Zwecke verfolgt. Das bei der Auflösung noch vorhandene Vereinsvermögen kann auch an ein oder mehrere Projekte, die bislang vom Verein gefördert wurden, übertragen werden. Die Bestimmung hierüber obliegt der Mitgliederversammlung. Vor der Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu hören.


§ 16 Haftungsausschluss
1.)
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für einfaches fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
2.) Um die Bereitschaft geeigneter Personen zur Übernahme von Vereinsämtern und Vereinsaufgaben zu erleichtern, kann der Verein diese Personen mit Amtsübernahme angemessen versichern. Hierdurch soll auch gewährleistet sein, dass eventuelle Schadensersatzansprüche des Vereins erfüllt werden können.


§ 17 Wirksamkeit dieser Satzung
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle einer unwirksamen Bestimmung eine dieser Bestimmung möglichst nahekommende wirksame Regelung zu treffen.


Anmerkung: Zur besseren Lesbarkeit wurden die personenbezogenen Funktionen in männlicher Form benannt; sie gelten selbstverständlich auch für weibliche Funktionspersonen.